Ein Trödelvertrag liegt vor, wenn eine Partei (Vertrödler) der anderen (Trödler) einen Gegenstand zum Zwecke der Weiterveräusserung an Dritte übergibt und vereinbart wird, dass der Trödler den Weiterverkauf in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung betreibt und die Pflicht übernimmt, dem Vertrödler entweder den gemeinsam festgelegten Schätzungspreis zu vergüten oder den Gegenstand zurückzugeben (Schluep/Amstutz, Basler Kommentar, Obligationenrecht, Basel 2003, Einl. vor Art. 184 ff. N181 mit Hinweisen).