b) Der Angeklagte schloss als Inhaber der Z. SA mit der Y. AG über drei Fahrzeuge je einen als 'Konsignationsvertrag' bezeichneten Vertrag ab. Rechtlich sind die Verträge grundsätzlich als Trödelvertrag (Vertrag sui generis) zu qualifizieren: Ein Trödelvertrag liegt vor, wenn eine Partei (Vertrödler) der anderen (Trödler) einen Gegenstand zum Zwecke der Weiterveräusserung an Dritte übergibt und vereinbart wird, dass der Trödler den Weiterverkauf in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung betreibt und die Pflicht übernimmt, dem Vertrödler entweder den gemeinsam festgelegten Schätzungspreis zu vergüten oder den Gegenstand zurückzugeben