Das Gericht geht mit einem Teil der Lehre davon aus, dass deshalb nach neuem Recht bei fehlendem Eintrag des Eigentumsvorbehalts die vollendete Veruntreuung eines anvertrauten Vermögenswerts nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB anzunehmen ist (Stratenwerth, a.a.O., § 13 N51; Trechsel, a.a.O., Art. 138 N 3; a.M. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 15 und 23).