Stratenwerth, Schweizerische Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 13 N 55). Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte, wenn sie dem Täter übertragen wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 56; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2003, Art. 138 N 34; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Art. 138 N 10). Das Gericht geht mit einem Teil der Lehre davon aus, dass deshalb nach neuem Recht bei fehlendem Eintrag des Eigentumsvorbehalts die vollendete Veruntreuung eines anvertrauten Vermögenswerts nach Art. 138 Ziff.