1 al. 2 aStGB) auf 'Vermögenswerte' (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB) ausgedehnt. Vermögenswerte sind insbesondere vertretbare Sachen, die durch Vermengung oder Vermischung ins Eigentum des Täters übergegangen sind, nicht vertretbare, individuell bestimmbare Sachen, die aufgrund von Gesetz oder Vertrag ins Eigentum des Täters übergegangen sind sowie Forderungen (Niggli, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2003, Vor Art. 137 N 55; Stratenwerth, Schweizerische Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 13 N 55).