a) Die Fremdheit einer Sache beurteilt sich streng nach zivilrechtlichen Kriterien. Meinungsverschiedenheiten bestehen bei unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen, sofern der Eigentumsvorbehalt nicht im Sinne von Art. 715 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) wirksam eingetragen wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 140 Ziff. 1 aStGB kam in diesen Fällen nur ein untauglicher Versuch der Veruntreuung in Frage, nämlich dann, wenn der Käufer die Möglichkeit des Eintrags des Eigentumsvorbehalts in Kauf nahm (BGE 106 IV 254). In der Gesetzesrevision wurde der Begriff 'anvertrautes Gut, namentlich Geld' (Art. 140 Ziff. 1 al. 2 aStGB)