c) Der Geschädigte A. beantragt in seiner Anschlussberufung zusätzlich zum erstinstanzlichen Schuldspruch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Betrugs im Umfang von Fr. 10'000.--, setzt sich jedoch in seiner Rechtsschrift ebenfalls in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander, weshalb darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden kann. d) Es ist deshalb Vormerk zu nehmen, dass die erstinstanzlichen Freisprüche mangels rechtsgenüglicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (…).