Zu bemerken bleibt, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufungsschrift über weite Bereiche unklar oder widersprüchlich sind. Es wird von betrügerischen Machenschaften des Angeklagten gesprochen, welche ihm dazu dienten, sich ein Einkommen zu verschaffen. Anschliessend werden verschiedene Ausführungen zu entsprechenden Handlungen des Angeklagten gemacht, um schlussendlich festzustellen: "Selbstverständlich können diese Vorfälle nicht als Beweis für betrügerisches Handeln aufgeführt werden.