Es fehlt jedoch in der Rechtsschrift jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil. Auch vor Schranken erfolgten diesbezüglich keinerlei Ausführungen. Damit kann mangels Begründung auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werden und es gilt im Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius.