b) Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Anschlussberufung insbesondere den Antrag, der Angeklagte sei auch bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betruges auch in den Fällen, in denen er erstinstanzlich freigesprochen wurde, schuldig zu sprechen. Zur Begründung der Anschlussberufung wird ausgeführt, dem Kantonsgericht müsse im Berufungsverfahren Gelegenheit geboten werden, das Verhalten des Angeklagten insgesamt zu überprüfen. Grundsätzlich wird auf die umfangreichen Akten verwiesen. Es fehlt jedoch in der Rechtsschrift jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil.