Die Begründung muss alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten, welche notwendig sind, um die Argumentation des Anschlussberufungsklägers zu verstehen. Zur Begründung nur auf frühere Eingaben zu verweisen, ist unzulässig (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechtes, Bern 1994, S. 519; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 332 und 442; Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, N 194 ff.).