Die Anschlussberufung muss in analoger Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StPO einen Abänderungsantrag enthalten sowie eine zumindest kurze Begründung, nämlich die dem Antrag entsprechende Rüge von Mängeln des Verfahrens oder des vorinstanzlichen Urteils. Der Anschlussberufungskläger muss unmissverständlich erklären, inwieweit im Verfahren oder angefochtenen Entscheid nach seiner Meinung das Recht verletzt wurde. Die Begründung muss alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten, welche notwendig sind, um die Argumentation des Anschlussberufungsklägers zu verstehen.