Problematisch ist es jedoch, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nur dazu dienen würde, den Angeklagten zum Rückzug seiner Berufung zu veranlassen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 98 N 3 und 15 f.). Damit der Angeklagte sein Prozessrisiko abschätzen kann, rechtfertigt es sich, auch für die Anschlussberufung die Formvorschriften über die Berufungsschrift anzuwenden. Im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO e contrario genügt eine mündliche Begründung anlässlich der Verhandlung nicht. Die Anschlussberufung muss in analoger Anwendung von Art.