5. Nach Zustellung der Berufungsschrift kann sich die Gegenpartei gemäss Art. 147 Abs. 2 StPO der Berufung anschliessen und ihrerseits Anträge stellen. Wird die Berufung zurückgezogen, fällt die Anschlussberufung dahin. a) Mit der Anschlussberufung kann das Verbot der reformatio in peius im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StPO aufgehoben werden, da eigene Anträge gestellt werden dürfen. Problematisch ist es jedoch, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nur dazu dienen würde, den Angeklagten zum Rückzug seiner Berufung zu veranlassen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 98 N 3 und 15 f.).