Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, § 58 N 985). Keine Schlechterstellung (weil keine Verschärfung der Bestrafung) wird angenommen, wenn die obere Instanz den Sachverhalt anders würdigt als die Vorinstanz (Vorsatz anstatt Fahrlässigkeit; Vollendung statt Versuch, Betrug statt Veruntreuung). Ebenfalls keine reformatio in peius liegt vor, wenn die Begründung des Entscheides gewechselt wird, wenn der Angeklagte bei mehreren Anklagepunkten teilweise freigesprochen, aber trotzdem mit der gleichen Strafe wie von der Vorinstanz belegt wird (Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 14 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 399 N 9;