Sie darf nicht eine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nicht zusätzlich eine Nebenstrafe oder eine Massnahme verfügen, nicht den Betrag der Vermögenseinziehung gegenüber der ersten Instanz erhöhen. Auch darf bei Teilfreispruch im Falle von Ideal- oder Realkonkurrenz in den unangefochten gebliebenen Freisprüchen im Rechtsmittelverfahren keine Verurteilung erfolgen. Dies entspricht einer Teilrechtskraft (Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 6 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 399 N 8 f.; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, § 58 N 985).