Nach dem Grundsatz von Art. 145 Abs. 2 StPO gilt das Verbot der Schlechterstellung (Verschlimmerung) oder der reformatio in peius. Die obere Instanz darf insbesondere auf keine schärfere Strafart (z.B. Zuchthaus anstatt Gefängnis) erkennen, sie darf weder die Strafe erhöhen, noch, im Gegensatz zur Vorinstanz, den bedingten Strafvollzug verweigern. Sie darf nicht eine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nicht zusätzlich eine Nebenstrafe oder eine Massnahme verfügen, nicht den Betrag der Vermögenseinziehung gegenüber der ersten Instanz erhöhen.