Wie nachfolgend im Zusammenhang mit den einzelnen, dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten aufgezeigt wird, sind die Zeugenbefragungen im vorliegenden Verfahren von keinerlei strafrechtlicher Relevanz, weshalb Untersuchungsbehörde und Vorinstanz zu Recht nicht auf die entsprechenden Beweisanträge eingetreten sind. Diese Beweise sind deshalb auch im Berufungsverfahren nicht abzunehmen. 4. Sofern die Berufung einzig vom Angeklagten ergriffen worden ist, kann das Urteil nach Art. 145 Abs. 2 StPO nicht verschärft werden.