3. Der Angeklagte hält berufungsweise an seinen anlässlich der Strafuntersuchung am 26. Januar 2001 gestellten Beweisergänzungsanträgen fest. Dabei handelt es sich einerseits um die Befragung von Zeugen, welche angeblich Auskunft geben können über die Anstrengungen des Angeklagten, bestimmte Bilder zu verkaufen, über seinen Willen, Baumaschinen in der Schweiz zu kaufen und nach Spanien zu überführen bzw. seine Verhandlungen betreffend Kauf, Verkauf und die Vermittlung von Bauland in Spanien. Zum andern wird ein Kaufvertragsentwurf betreffend den Kauf von Bauland in Spanien zu den Akten gelegt.