ff) Zusätzlich geltend gemacht wird entgangener Gewinn. Die Geschäftsführer der Beklagten haben ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin per 30. April 2001 aufgelöst. Ein allfälliger Verlust aus diesen Kündigungen stellt keinen entgangenen Gewinn dar, entsprechend sind die Umsatzlisten der Klägerin nicht von Belang. Der entgangene Gewinn ist vielmehr anhand der durch unlauteren Wettbewerb erzielten Einnahmen der Beklagten zu ermitteln. Die Buchhaltungsakten der Beklagten wurden im Rahmen eines gleichzeitig hängigen Strafverfahrens beschlagnahmt und liegen beim Bezirksgericht E.