ee) Die Klägerin macht auch vorprozessuale Anwaltskosten im Umfang von Fr. 16'092.10 als Schaden geltend. Die Durchsicht der Honorarnote gemäss klägerischem Aktenstück 35 ergibt, dass die allermeisten Positionen nicht darunter fallen, wie z.B. Literaturstudium, Korrespondenz mit der Verwaltungspolizei oder der Fremdenpolizei, Strafanzeige sowie die gesamten Bemühungen im Zusammenhang mit den vorsorglichen Massnahmen. Die Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV) geht zudem von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 200.-- aus.