Wurde jedoch die Datenbank erst im Rahmen dieser Marktentwirrungsaktion erstellt, können jedenfalls nicht die gesamten Kosten als Schaden geltend gemacht werden. Als Schaden angerechnet werden kann auch bei grosszügiger Bemessung höchstens die Hälfte der eingesetzten Beträge, also auch derjenigen der eigenen Mitarbeiter, somit Fr. 3'684.60. dd) Der Büromaterialaufwand von insgesamt Fr. 6'617.25 gilt insgesamt als ersatzfähiger Schaden.