Aufgrund einer solchen Datenbank können Serienbriefe, wie der an die Kunden der Klägerin versandte, automatisiert und damit ohne grossen Zeitaufwand erstellt werden. Ebenfalls wird dadurch das systematische Heraussuchen der durch die Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge ermöglicht. Wurde jedoch die Datenbank erst im Rahmen dieser Marktentwirrungsaktion erstellt, können jedenfalls nicht die gesamten Kosten als Schaden geltend gemacht werden.