Dieser Betrag ist bei einer grosszügigen Betrachtungsweise zuzusprechen, selbst wenn die verbesserte Datenbank der Klägerin sicher auch künftig, ausserhalb dieses Verfahrens, Vorteile bringt. Es fragt sich nämlich, wie bisher die Abrechnungen mit den Mitarbeitern sinnvoll erfolgen konnten, ohne Datenbank, welche die Kaufverträge bzw. Zahlungseingänge den entsprechenden Aussenmitarbeitern zuordnete.