aa) Der Geschäftsführer macht Kosten für einen Besuch bei zwei Kunden samt Wegentschädigung von Fr. 1'150.-- geltend. Es stellt sich dabei die Frage der Angemessenheit, hätte doch die Marktentwirrung auch mit einem Telefongespräch bewirkt werden können. In grosszügiger Beurteilung werden sie im Umfang von Fr. 675.-- als Schaden zugesprochen.