Die Erstattung der Prozesskosten richtet sich demgegenüber nach den kantonalen Prozessordnungen. In diesem Sinn kann man zu den im Rahmen des Schadenersatzanspruchs zu erstattenden Schadensposten insbesondere die Anwaltskosten wegen vorgerichtlicher Abmahnung, Aufwendungen für die Erstattung von Sachverständigengutachten, Aufwendungen für Recherchen etc. zählen. Die vorprozessualen Kosten werden aber vielfach auch zu den Prozesskosten geschlagen (Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 233). Nachfolgend werden die einzelnen Schadenspositionen abgehandelt: