O., Art. 9 N 222). Unstreitig sind die Aufwendungen für Aufklärungsschreiben und gezielte Abwehrwerbung erstattungsfähige Kosten (Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 223). Strittig ist, ob der Aufwand, der von eigenen Mitarbeitern zur Marktentwirrung betrieben wird, als Rettungsaufwand ersatzfähig ist (Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 227 f.). Zu den ersetzenden Rechtsverfolgungskosten sind nur diejenigen zu rechnen, die dem Verletzten vor Einleitung des Wettbewerbsprozesses entstanden sind. Die Erstattung der Prozesskosten richtet sich demgegenüber nach den kantonalen Prozessordnungen.