42 Abs. 2 OR, dass der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach richterlichem Ermessen - mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen - abzuschätzen ist. Die Schadensgrösse kann auch mit der Grösse des dem Beklagten dank der verletzenden Handlung erwachsenen Gewinns quantifiziert werden - weil dieselbe ohne Verletzung normalerweise dem Kläger erwachsen wäre (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.44 ff.; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 205 ff.).