Zusätzlich zu den üblichen Posten ist für das UWG der sogenannte Marktverwirrungsschaden typische Voraussetzung. Darunter versteht man den Schaden, der dem Kläger daraus erwächst, dass die verletzende Handlung Unsicherheit bzw. Verwirrung bezüglich der Herkunft, der Qualität seiner Leistungen, seines Rufes und dergleichen stiftet. Dem Kläger werden Beweiserleichterungen auch bezüglich der Schadensgrösse zugestanden; so bestimmt Art. 42 Abs. 2 OR, dass der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach richterlichem Ermessen - mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen - abzuschätzen ist.