e) Schaden ist eine ungewollte Vermögenseinbusse und kann in den bekannten Kategorien des damnum emergens und des lucrum cessans auftreten. Er ist vom Kläger zu beweisen, wobei aber der in der UWG-Praxis oft schwer zu erbringende Beweis in verschiedenster Art erleichtert wird. Dass eine unlautere Handlung zu einer Schädigung führen kann, entspricht der Erfahrung. Die Verwechslung, die Herabsetzung, die Bekanntgabe eines Geheimnisses usw. führen normalerweise zu einer Vermögenseinbusse des Verletzten. Zusätzlich zu den üblichen Posten ist für das UWG der sogenannte Marktverwirrungsschaden typische Voraussetzung.