Die Geschäftsführer der Beklagten haben durch die Verwendung graphisch ähnlicher Einladungsschreiben und Vertragsformulare sowie insbesondere durch die Formulierung: „Ich begrüsse Sie als meinen ehemaligen Kunden und hoffe, dass Sie mit der Ware, die ich Ihnen verkauft habe, zufrieden sind“, die Verwechslung gewollt oder jedenfalls in Kauf genommen, weshalb von (Eventual-)Vorsatz ihren nach UWG verpönten Handlungen auszugehen ist. d) Das Bestehen des Schadensanspruchs setzt weiter voraus, dass zwischen dem Wettbewerbsverstoss und dem Schadenseintritt ein ursächlicher Zusammenhang besteht.