c) Nur die schuldhaft begangene Verletzung berechtigt den Geschädigten zu Schadenersatz. Das Verschulden kann in den bekannten Formen des Vorsatzes (somit besonders auch des Eventualvorsatzes) und der (leichten oder groben) Fahrlässigkeit gegeben sein. Seine Schwere spielt bei der Festsetzung des zu ersetzenden Quantums eine Rolle. Wer gewerbsmässig auf dem Markt ist, hat gegenüber dem sporadisch Auftretenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.49; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 196 ff.).