Erfolgt die Gewinnherausgabe, so besteht - aus dem gleichen Grund - kein Schaden mehr. Zu beachten ist aber, dass aus einem andern Titel Schadenersatz geschuldet werden kann, so aus Marktverwirrung, da der betreffende Schaden nicht durch den Gewinn des Verletzers ausgeglichen wird (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.54; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 182 sowie 254 ff.). Die Klägerin beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'985.50 und Herausgabe des ihr entgangenen Gewinns, wobei dessen Höhe durch das Gericht zu bestimmen sei. Damit klagt sie ausschliesslich auf Schadenersatz.