Da es sich um eine Gewinnherausgabe handelt, ist der Antrag unabhängig von einer Schädigung des Verletzten gegeben - was diesen Anspruch von einer Schadensberechnung aufgrund der eingetretenen Bereicherung klar unterscheidet. Aus dem gleichen Grunde kann der Anspruch auf Gewinnherausgabe nicht kumulativ, sondern nur alternativ gestellt werden: Erfolgt die Gewinnherausgabe, so besteht - aus dem gleichen Grund - kein Schaden mehr.