a) Der durch eine unlautere Wettbewerbshandlung Verletzte hat im Sinne von Art. 9 Abs. 3 UWG Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.42; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 189). Der Verletzte kann vom Verletzer, unabhängig von dessen Verschulden, die Herausgabe des aus der unerlaubten Handlung erwachsenen Gewinnes verlangen. Da es sich um eine Gewinnherausgabe handelt, ist der Antrag unabhängig von einer Schädigung des Verletzten gegeben - was diesen Anspruch von einer Schadensberechnung aufgrund der eingetretenen Bereicherung klar unterscheidet.