b) Den negatorischen Ansprüchen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG wurde ursprünglich im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen durch die Präsidialverfügung KE 45/01 vom 29. August 2001 Genüge getan. Im heutigen Zeitpunkt bestehen im Sinne obiger Ausführungen keine Wettbewerbsverletzungen der Beklagten gegenüber der Klägerin mehr, entsprechend auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse für Ansprüche im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UWG.