UWG steht dem Berechtigten der Anspruch zu, die Widerrechtlichkeit der Verletzung gerichtlich feststellen zu lassen, sofern sich diese weiterhin störend auswirkt. Das Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn sich durch die Verletzung eine unzumutbare schädliche Ungewissheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers ergibt, die mit der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit beseitigt werden kann (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.31; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 77).