O., Art. 9 N 7). Durch den Beseitigungsanspruch begehrt der Berechtigte die Beseitigung des durch den Beklagten geschaffenen unlauteren und beseitigungsfähigen Zustands (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 14 Rz. 14.16; Baudenbacher, a.a.O., Art. 9 N 57). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG steht dem Berechtigten der Anspruch zu, die Widerrechtlichkeit der Verletzung gerichtlich feststellen zu lassen, sofern sich diese weiterhin störend auswirkt.