Die Klägerin beantragt sinngemäss weiter, der Beklagten sei die Nachahmung der klägerischen Einladungen und Kaufverträge zu verbieten. Beide stellen jedoch im Sinne obiger Ausführung keine Arbeitsleistung dar, welche unter den lauterkeitsrechtlichen Schutz von Art. 5 UWG fällt. Entsprechend ist diesbezüglich die Klage abzuweisen.