c) Zusammenfassend sind sowohl die Sammlung von Kaufverträgen von Privatpersonen wie auch diejenige von Vereinsadressen, mit welchen schon einmal eine Veranstaltung durchgeführt wurde, unaufbereitet nicht als Arbeitsergebnis schutzfähig. Die Klägerin hat zudem, wie oben ausgeführt, sämtliche Vereine und Privatkunden bis Ende Juni 2001 angeschrieben und über die rechtliche Situation bezüglich der Beklagten informiert, weshalb durch letztere das Adressmaterial danach nicht mehr wirtschaftlich ausgenutzt und entsprechend widerrechtlich verwendet werden konnte. Der diesbezügliche klägerische Antrag ist deshalb abzuweisen.