Die Klägerin hat auch bei den Vereinen nicht nachgewiesen, dass sie jährlich wiederkehrende Veranstaltungen durchführt, also die Erstkontaktierung von entscheidender Bedeutung ist. Auch mittels einer stichprobenartigen Überprüfung der klägerischen Listen lässt sich diese Behauptung nicht bestätigen. Die Beklagte legt ihrerseits Rechnungen des Organisationsbüros T. ins Recht, wonach durch die Beklagte der Betrag von Fr. 430.-- pro Terminabsprache bezahlt wurde. Einige dieser Terminabsprachen wurden mit Vereinen gemäss klägerischen Listen getroffen. Zudem lagen die Vereinsadressen der Beklagten nicht in EDV-mässig aufgearbeiteter Form vor.