Habe einmal eine Veranstaltung stattgefunden, so sei es in der Regel ein Leichtes, den Verein zu einer in der Regel jährlichen Wiederholung zu bewegen. Diese vertrauensbildende Aufbauarbeit werde durch die Beklagte in unlauterer Weise für ihre Zwecke ausgenützt. Die Beklagte habe unter anderem A. beauftragt, Termine für Vereinsanlässe zu disponieren und ihn für jeden erfolgreichen Termin mit Fr. 500.-- entschädigt. Die Beklagte wendet dazu ein, gerade die Entschädigung von Fr. 500.-- pro gesetzten Termin relativiere den Wert der Adressen. Nicht die Vereinsadressen für sich hätten einen Wert, sondern lediglich die erfolgreiche Terminabsprache.