Die Klägerin macht geltend, bei diesen Adressen handle es sich um Datensammlungen, welche zu ihren wertvollsten Geschäftsgeheimnissen gehören. Sie seien das Ergebnis intensiver Recherchen und eigener Leistungen während der letzten zwölf Jahre. Die von der Klägerin selektionierten Vereine würden in der Folge einzeln angeschrieben und müssten von der Seriosität der Anbieterin überzeugt werden. Habe einmal eine Veranstaltung stattgefunden, so sei es in der Regel ein Leichtes, den Verein zu einer in der Regel jährlichen Wiederholung zu bewegen.