b) Die Geschäftsführer der Beklagten waren vorgängig Handelsreisende der Klägerin. Um die diesbezüglichen Provisionsabrechnungen überprüfen zu können, befinden sich die beiden im Besitze von Kopien sämtlicher von ihnen abgeschlossenen Kaufverträge und damit von rund 6'000 Privat- und 1'000 Vereinsadressen von Kunden der Klägerin. Insoweit sie sich im Besitze von A. und B. befinden, waren diese Adressen aufgrund der Aktenlage nicht systematisch erschlossen, insbesondere bestand keine diesbezügliche Datenbank.