O., Art. 5 N 26). Nicht als Arbeitsergebnis anzusehen sind Kundenlisten und Datensammlungen, es sei denn, dass sie sich als solche zur Verwertung eignen, wie Sammlungen von möglichen Adressaten für bestimmte Waren, besonders solche, die eine Firma für die eigenen Zwecke hält (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.07). Es ist im Einzelfall zu klären, welches Stadium eine Anstrengung erreicht haben muss, damit sie als Arbeitsergebnis schutzfähig ist (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 26). Der Begriff des Verwertens verdeutlicht ferner, dass nur das wirtschaftliche Ausnutzen der Vorlagen relevant ist (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 33).