O., Art. 5 N 20). Mit dem Begriff ‚Arbeitsergebnis‘ soll zunächst klargestellt werden, dass nicht schon jede Idee und jeder Gedanke, seien sie auch schriftlich fixiert und so einem anderen übergeben worden, geschützt werden (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 24). Die Aufzählung ‚Arbeitsergebnis‘ ist kategoriell als abschliessend anzusehen. In Anbetracht des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung sind Analogien über die gesamte Kategorie hinaus nicht zulässig, innerhalb der einzelnen Kategorien jedoch schon (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz. 9.06; Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 26).