a) Die Verwendung fremder Arbeitsergebnisse wird nur widerrechtlich, wenn die Art und Weise der Übernahme gegen die Grundregeln des lauteren Wettbewerbs verstösst. Unlauter sind namentlich raffinierte und schmarotzerische Geschäftspraktiken. (Guyet, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band VI, Lauterkeitsrecht, Basel 1998, S. 209). Es geht in Art. 5 lit. a UWG namentlich darum, zu verhindern, dass anvertraute Offerten, Berechnungen, Pläne usw. einem anderen Unternehmen zu (in der Regel billigeren) Ausführung übergeben werden (Baudenbacher, a.a.O., Art. 5 N 20).