Zusammenfassend ist unter Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrem Vorgehen eine Wettbewerbsverletzung nach Art. 3 UWG begangen hat. Eine weiter andauernde Wettbewerbsverletzung in diesem Sinne wurde durch das Schreiben der Klägerin vom Juni 2001 verhindert. Entsprechend dauerte die Wettbewerbsverletzung ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beklagten anfangs Mai 2001 bis Ende Juni 2001. 5. Unlauter handelt gemäss Art. 5 lit. a UWG insbesondere, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet.