c) Im Verlaufe des Monats Juni 2001 versandte die Klägerin an alle ihre Kunden, die von A. und B. betreut wurden, einen Brief. Darin stellte sie unmissverständlich klar, dass A. und B. nicht mehr ihre Mitarbeiter seien, sondern nunmehr als Konkurrenten unter der eigenen Firma Y. GmbH Geschäfte betrieben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit Zustellung dieses Schreiben, also spätestens ab Ende Juni 2001, bei den bisherigen Kunden der Klägerin die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.