Die Kaufverträge beider Parteien stimmen sowohl vom Wortlaut als auch der graphischen Gestaltung nahezu überein. Sie unterscheiden sich nur in der Bezeichnung der Firma und wenigen, unbedeutenden Details. Auch wenn die Gestaltung des vorliegenden Kaufvertrages nicht als kreativer Akt gesehen werden kann, dieser Kaufvertrag also keine originelle Leistung darstellt, besteht doch ein erheblicher graphischer Spielraum. Durch die sklavische Nachahmung der Kaufverträge wird deshalb beim Vertragsabschluss die Verwechslungsgefahr verstärkt.